Reisemängel

Der gemeinsame Familienurlaub oder der lang ersehnte Sommerurlaub ist für viele die schönste Zeit im Jahr. Lange wurde daraufhin gefiebert und gespart, ein Reisepreisvergleich erstellt und das vermeintlich beste Angebot ausgewählt. Wer im Urlaub dann aber mit Reisemängeln zu kämpfen hat, ist häufig überfordert und weiß nicht recht damit umzugehen. Allerdings sollte man vorhandene Mängel nicht einfach stillschweigend hinnehmen. Im Reiserecht versteht man unter einem Reisemangel im Allgemeinen eine Leistungsstörung. Aus gesetzlicher Sicht ist bei einer Pauschalreise ein Mangel dann gegeben, wenn die vertraglich zugesicherte Leistung nicht erbracht wurde und der Reiseverlauf, bzw. der Urlaub an sich fehlerhaft vonstattenging, wodurch der Wert und Nutzen der Reise klar beeinträchtigt wurde.In der Regel liegt dann ein Reisemangel vor, wenn die erbrachte Leistung des Reiseveranstalters nicht der im Vertrag festgelegten Leistungsbeschreibung entspricht. Hierbei ist besonders auf alle Ausführungen im Reiseprospekt und der Reisebestätigung zu achten. Auch im Vorfeld vereinbarte Zusatzleistungen sind vertraglich bindend und unterliegen dieser Regelung. Der Reiseveranstalter unterliegt zudem seinen Kunden gegenüber einer Informationspflicht und muss sie im Falle einer Änderung der Voraussetzungen vor Ort unverzüglich darüber informieren. Ebenso kann die Art der Reise für eine Mängelbeurteilung von Bedeutung sein. Werden spezielle Angebote (z. B. in Form einer Sport- oder Sprachreise) vom Reisenden gebucht und der ursprüngliche Zweck der Reise durch den Veranstalter nicht erbracht, stellt sich eine vertragliche Abweichung und somit ein Mangel ein. Wer also einen Familienurlaub mit einem Unterhaltungsprogramm für Kinder bucht, kann dieses auch erwarten.Kleine Ärgernisse, landestypisch auftretende Unannehmlichkeiten, generelle Risiken und höhere Gewalt laufen allerdings nicht unter Mängeln. Der Reisende kann z. B. im Sommerurlaub vorkommende Insekten in südlichen Ländern nicht als Reisemangel deklarieren. Auch eine gewisse Wartezeit beim Einchecken in das Hotel muss in Kauf genommen werden. Ein lauter Zimmernachbar oder lärmende Kinder im Familienurlaub fallen ebenfalls nicht unter die Kategorie Reisemangel. Solche Schwierigkeiten sollten direkt an der Hotelrezeption vorgetragen werden. In der Regel sind die Angestellten darum bemüht, eine rasche Problemlösung zu finden.Wenn eine Pauschalreise gebucht wurde, gilt der Reiseveranstalter als Ansprechpartner. Ebenso ist er für jegliche Anspruchsforderungen geltend zu machen. Aufgrund dessen sind alle Forderungen, die sich aus Reisemängeln ergeben, beim Reiseveranstalter selbst anzugeben. Auch wenn die Buchung über ein Reisebüro abgewickelt wurde, ist dennoch der Veranstalter für etwaige Mängel verantwortlich zu machen. Das Reisebüro kann lediglich eingehende Beschwerden an den Veranstalter übergeben.Tritt im Urlaub ein Reisemangel auf, sollte man sich zuerst unmittelbar an die Reiseleitung werden. Sie hat die Möglichkeit, sich noch vor Ort um das Anliegen zu kümmern und den Mangel zu beseitigen. Der gesetzlichen Regelung nach ist man verpflichtet Reisemängel, direkt am Urlaubsort zu beanstanden und eine Beseitigung zu verlangen. Sollte die Reiseleitung nicht ansprechbar sein oder der Mangel nicht zu beseitigen, muss spätestens vier Wochen nach Reiseende eine schriftliche Beschwerde beim Veranstalter eingehen. Die Beschwerde sollte eine detaillierte Beschreibung des Mangels beinhalten sowie die Forderung eines konkreten Preisnachlasses. Weiterhin ist es empfehlenswert, dem Veranstalter den Brief per Einschreiben zu schicken. Wenn keine Antwort auf die Mängelmeldung kommt, steht der Geschädigte in der Pflicht nachzuhaken und sollte sich eventuell juristischen Beistand zu holen, da der gesetzliche Anspruch nach zwei Jahren erlischt.Es ist ratsam die Reisemängel am Urlaubsort zu dokumentieren, da der Urlauber in der Beweispflicht steht, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Handelt es sich um Mängel im Hotel oder der Anlage, sollten Fotos gemacht werden. Ebenso ist es nützlich sich die Kontaktdaten anderer Urlauber geben zu lassen, die mit den gleichen Problemen konfrontiert wurden und die Mängel bestätigen können. Die Höhe einer etwaigen Preisminderung wird am Einzelfall bemessen. Als Orientierung dienen die sogenannte Frankfurter Tabelle sowie die Kemptener Reisemängeltabelle. Bemessen an bisherigen Gerichtsurteilen bekommt man einen Überblick darüber, welchen Preisnachlass man bei welchem Mangel verlangen kann.Viele Reiseveranstalter vergeben Reisegutscheine, allerdings muss der Kunde diese nicht akzeptieren und kann auf einer Auszahlung der Summe bestehen. Im Regelfall geschieht dies über einen Verrechnungsscheck. Wird der Scheck vom Geschädigten ohne Widerspruch eingelöst, verliert er weitere Ansprüche. Sollte man mit der angebotenen Vergleichszahlung also nicht einverstanden sein, darf man den Verrechnungsscheck nicht annehmen.Generell sollte man sich vor dem Sommerurlaub gründlich über den Veranstalter, das Hotel und die Umgebung informieren, um sich ein klares Bild vom Urlaubsort machen zu können und nicht mit zu hohen Erwartungen in den Urlaub zu fahren. Auch ein Reisepreisvergleich vorab lohnt sich.