Reiserücktrittkostenversicherungen

Reiserücktrittkostenversicherungen sollen Kunden vor den Stornierungskosten bei der Absage einer Reise schützen. Die ohne Versicherung erhobenen Stornierungskosten können im ungünstigsten Fall den vollen Reisepreis ausmachen. Gerade bei einem Familienurlaub kann sich eine Reiserücktrittskostenversicherung somit lohnen. Die Konditionen, die Höhe des Selbstbehalts und die versicherten Gründe, bei denen eine Reiserücktrittkostenversicherung überhaupt erst greift, können je nach Anbieter jedoch erheblich variieren. Bei einem Reisepreisvergleich sollte daher nicht nur auf Flug und Hotel geachtet werden, sondern auch auf die vom Veranstalter angebotenen Versicherungen – und gegebenenfalls eine alternative Reiserücktrittkostenversicherung gebucht werden.

Nutzen der Versicherung

Platzt der lang ersehnte Sommerurlaub aufgrund einer schweren Krankheit ist kaum etwas unangenehmer, als auch noch das gesamte angesparte Geld für die Stornierungsgebühren der ersehnten und verpassten Pauschalreise aufzuwenden. Eine Reiserücktrittkostenversicherung umfasst je nach Anbieter eine Reihe von versicherten Gründen eines Reiserücktritts und kann so vor diesem Risiko schützen. Reiseveranstalter sind dazu verpflichtet, ihre Kunden über den Abschluss einer derartigen Versicherung zu informieren. Sie bieten daher bei der Buchung oftmals eine Versicherung eines Kooperationspartners an. Es ist sinnvoll, sich bei im Zuge eines Reisepreisvergleichs auch über die versicherten Abbruchsgründe zu informieren. Die versicherten Gründe und die die Höhe des Selbstbehalts, der bei einer Anerkennung des Abbruchgrundes in jedem Fall vom Kunden zu bezahlen ist, können stark variieren. Zudem ist zu bedenken, dass die Versicherung nur im Vorfeld der Reise greift. Sobald die Reise angetreten wurde ist eine Reiseabbruchsversicherung notwendig.

Versicherte Abbruchgründe

Reiserücktrittskostenversicherungen umfassen als versicherte Gründe in der Regel schwere Krankheiten, schwere Unfälle und den Tod, solange diese den Versicherten selbst oder dem Versicherten nahe stehende Familienangehörige betrifft. Nicht akzeptiert werden zum Zeitpunkt der Reisebuchung bereits absehbare Gründe. Es muss sich also um unerwartet eingetretene Ereignisse handeln. Dazu zählt etwa auch eine unerwartete Impfunverträglichkeit. Ferner dürfen die Gründe nicht selbstverschuldet hervorgerufen worden sein. Andere verbreitete versicherte Gründe für den Abbruch einer Reihe umfassen eine unerwartete Schwangerschaft, den Verlust oder die Verlagerung des Arbeitsplatzes und die erhebliche Schädigung des Vermögens durch einen Einbruch, ein Feuer oder einen Wasserrohrbruch. Auch eine gerichtliche Vorladung oder gar ein unerwarteter Termin zur Knochenmarkspende können berechtigte Gründe darstellen. Vor allem für den Familienurlaub kann es sich auszahlen darauf zu achten, ob etwa der unerwartete Beginn des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) beziehungsweise des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) anerkannt wird oder das Nichtbestehen einer Prüfung an der Schule oder im Studium. Muss eine solche Prüfung in der Urlaubszeit oder vierzehn Tage nach dem geplanten Urlaub nachgeholt werden und würde eine Abwesenheit zum Abbruch oder zur Verlängerung der Schul- oder Studienzeit führen, so kann auch dies einen versicherten Abbruchsgrund darstellen.

Abschluss der Reiserücktrittskostenversicherung

Nachdem der passende Anbieter gefunden wurde gilt es die Versicherung abzuschließen. Das kann auch nach der Reisebuchung geschehen und ist vor allem dann nützlich, wenn möglichst schnell eine günstige Pauschalreise gesichert werden soll. In der Regel muss die Versicherung mindestens innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn abgeschlossen werden oder am gleichen Tag bzw. am Folgetag der Reisebuchung.Damit dem nächsten Sommerurlaub nichts im Weg steht, kann es sich lohnen sich bereits rechtzeitig zu informieren oder beraten zu lassen. Das erspart im Fall der Fälle viel Kopfzerbrechen und Stress – und gerade das sollte bei Urlaubsplanung schließlich nicht aufkommen.